Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kaiser Insektenschutz GmbH & Co. KG, Hittistetter Str. 16, 89250 Senden)
Stand: 01.02.2017
1. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir
können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zusenden.
2. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von 1. annehmen, sind diese Unterlagen
uns unverzüglich zurückzusenden.
3. Preise und Zahlung
(1) In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und
Versandkosten sind in unseren Preisen, wenn nicht anders vereinbart, nicht
enthalten.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die von uns genannten
Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8
Tagen nach Lieferung rein netto zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den
Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der
Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte
Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer
Höhe angefallen ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung
gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er
M.ngelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend
macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
5. Lieferzeit
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind
unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Der Besteller kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns schriftlich auffordern binnen einer angemessenen
Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist
schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug
geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur
Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller
bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der
verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger
entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen
Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen
oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und
uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem
Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht
die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen
erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt sind.
(3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt,
die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der
Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit
dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht
des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen,
sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der
Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit
oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften
wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich
von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit
die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3
enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang
(Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten
Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die
Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine
Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden.
8. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist 89231 Neu-ulm.
(2) Als Gerichtsstand ist auch der Ort unseres Sitzes vereinbart, für den Fall,
dass der im Klagewege in Anspruch zunehmende Vertragspartner nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus
der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.